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Vereinssatzung der Airsoft Freunde Saar-Pfalz e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen ‚Airsoft Freunde Saar-Pfalz‘. Der Sitz liegt in Bexbach.

  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung des Airsoftsports, die Verbesserung des Rufes in der Allgemeinheit und dem verantwortungsvollen Umgang mit den als Airsoft und Replika bekannten Freien Waffen.

  2. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

  3. Der ‚Airsoft Freunde Saar-Pfalz‘ Verein bekennt sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Die Mitglieder verurteilen jegliche Art von Diskriminierung und erklären jeglichen verfassungsfeindlichen Radikalismus eine klare Absage.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke gemäß §52 (1) Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit §52 (2) Nr. 21 AO, durch Förderung des Hobbys und Sportes.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erste Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

§4 Mitglieder

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Jede natürliche Person kann ordentliches Mitglied werden. Der Antrag kann in schriftlicher Form eingereicht werden. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrags, der keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller Einspruch erheben, die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

  2. Der Aufnahmeantrag von beschränkt Geschäftsfähigen ist von den gesetzlichen Vertretern zu Stellen. Die gesetzlichen Vertreter von Minderjährigen verpflichten sich mit dem Aufnahmeantrag für die Beitragsschuld ihrer Kinder aufzukommen.

  3. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat, werden, sowie jede juristische Person, welche dem Verein angehören will, ohne sich im Verein zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

  4. Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung ernannt. Die Ehrenmitgliedschaft beginnt mit der Annahme durch das Ehrenmitglied. Mit der Annahme endet die gegebenenfalls vorhandene Ordentliche oder fördernde Mitgliedschaft.

  5. Die Mitgliedschaft wird auf unbefristete Zeit beantragt. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

  2. Der Austrittsantrag ist schriftlich oder in Textform bis zum 30. November des laufenden Geschäftsjahres zu stellen.

  3. Ein Mitglied kann unter folgenden Umständen ausgeschlossen werden:

    • a) erhebliche Verletzung der satzungsgemäßen Verpflichtungen

    • b) schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins

    • c) Nichterbringen der Beitragsschuld

  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er diesem Mitglied Gelegenheit zu geben sich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter der Frist von 14 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Zugang der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

§7 Mitgliederbeiträge und Beitragseinzug

  1. Von ordentlichen und fördernden Mitglieder werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt und in der Beitragsordnung festgehalten. Ferner wird in der Mitgliederversammlung bestimmt ob die Kosten durch Hallen-, Raummiete und Versicherungsbeiträge oder ähnliches durch eine gesonderte Umlage getragen werden. Beschlüsse über Beitragsfreisetzungen sind den Mitgliedern in Textform bekannt zu geben.

  2. Diese Umlagen betragen maximal das doppelte des Jahresbeitrages jährlich. Diese Umlagen müssen direkt den Zweck des Vereins dienen.

  3. Die Beitragszahlungen sind im Voraus fällig und können Jährlich mittels SEPA Lastschrifteinzug oder per Überweisung beglichen werden. Bei Neuaufnahme eines Mitgliedes 30 Tage nach Aufnahme. Näheres regelt die Beitragsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.

  4. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind die dadurch entstehenden Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen. Wenn der Beitrag zum Fälligkeitstermin nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnungen in Zahlungsverzug. Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich, respektive gerichtlich, geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

§8 Rechte und Pflichten

  1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und den Verein in seinen Bestrebungen zu unterstützen.

  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen angehalten.

  3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

  4. Das Vereinseigentum ist schonend und pfleglich zu behandeln. Vorsätzliche oder grob fahrlässige entstandene Schäden müssen vom Mitglied ersetzt werden. Eine darüber hinaus gesetzlich begründete Schadensersatzpflicht bleibt davon unberührt.

  5. Änderung der persönlichen Daten, Bankverbindung, Anschrift etc. sind dem Vorstand unverzüglich in Textform mitzuteilen.

  6. Die Mitgliederrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als zwei Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand ist.

§9 Organe

  1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand vertritt gemäß §26 BGB den Verein gerichtlich und außergerichtlich und besteht im Sinne des §26 BGB aus:

    • a) dem Vorsitzenden

    • b) dem Schatzmeister

    • c) dem Schriftführer

  2. Die Vertretung erfolgt einer Mehrheit von 2 der 3 genannten Vorstandsmitglieder.

  3. Der Schriftführer vertritt den Vorsitzenden bei Abwesenheit.

  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke einen Ausschuss einzurichten. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Der Vorstand hat über seine Tätigkeit der Mitgliederversammlung zu berichten.

  5. Die Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden geleitet. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

  6. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter auf eine Person ist unzulässig.

  7. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so wird vom Vorstand ein ordentliches Mitglied bestimmt, welches das Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch ausführt.

  8. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als 2.000,00 € für den Einzelfall, bzw. bei Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäftswert von mehr als 1.000,00 €, der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Im Übrigen kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung geben.

  9. Der Vorstand ist, unabhängig davon, ob alle Vorstandsämter besetzt sind, beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind.

  10. Vorstandsmitglieder können nur Ordentliche und Ehrenmitglieder werden.

  11. Der Vorstand wird für eine Dauer von 2 Jahren gewählt und bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

§11 Die Mitgliederversammlungen und Wahlen

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal im Jahr statt.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern, oder wenn ¼ (ein Viertel) der Mitglieder mit Angabe eines Grundes oder Zweckes dies beim Vorstand schriftlich oder per Textform beantragen. Unter außerordentlichen Umständen kann ein einzelnes Vorstandsmitglied dies Einberufen.

  3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

    • a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

    • b) Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers

    • c) Entlastung und Wahl des Vorstandes

    • d) Wahl der Kassenprüfer

    • e) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit

    • f) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung

    • g) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins

    • h) Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen

    • i) Beschlussfassung über Anträge

    • j) Ernennung von Ehrenmitgliedern

    • k) Erteilung von Weisungen an den Vorstand

  4. Über die Versammlung ist Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende.

  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf Anzahl der erscheinenden Mitglieder voll beschlussfähig.

  6. Stimmberechtigt ist jedes ordentliche und Ehrenmitglied welches das 18. Lebensjahr vollendet hat.

  7. Jedes voll geschäftsfähige ordentliche und Ehrenmitglied welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann gewählt werden.

  8. Stimmrecht ist nicht übertragbar.

  9. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt in Textform.

§12 Geschäftsordnung und Wahlordnung

  1. Der Verein kann sich eine geschäfts- und Wahlordnung geben. Diese Ordnungen müssen von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.

§13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 (neun Zehntel) der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

  2. Sofern der Vorstand nichts anderes beschließt, sind alle Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

  3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an den „Herzensengel e.V.“ in Merzig, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem andern Grund aufgelöst wird, seine Rechtsfähigkeit oder seinen Zweck verliert.

§14 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Homburg (Saarland).

§15 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie der Datenschutz Grundverordnung (DSGVO), personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

  2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

    • a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten

    • b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind

    • c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt

    • d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war

    • e) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten nach Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, nachdem sämtliche Ansprüche beglichen sind

  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen, als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über den Ausscheidenden der oben genannten Person aus dem Verein hinaus.

§16 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 14.09.2024 beschlossen worden.

  2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

  3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

§17 Salvatorische Klausel

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt.

Die Vereinssatzung als PDF download.​

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